Der Quellensteuerabzug nach § 50a EStG (Teil I)
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Der Quellensteuerabzug nach § 50a EStG (Teil I)
Jeder kennt sie: Die Schauspieler und Stars von Übersee, die jährlich bei der Berlinale über den roten Teppich gehen und mit ihren Filmprojekten wieder eine beträchtliche Gage erhielten.
Aber haben Sie sich auch schon einmal mit der Besteuerung dieser Künstler befasst?
Diese Seminarreihe (Teil I und Teil II) gibt Ihnen einen umfangreichen Einblick in die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt innehaben und die insbesondere im Inland künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen ausführen. In diesem Fall besitzt regelmäßig Deutschland ein beschränktes „Einkommensteuerrecht“ an die im Inland gezahlten Vergütungen an im Ausland ansässige Künstler. Zur "Vereinfachung" wird die Steuererhebung in die Verantwortung des Auftraggebers gegeben, der zusätzlich als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, sollte er die Pflicht zu Steuererhebung nicht oder unzutreffend erfüllen.
Somit sichert sich die deutsche Finanzverwaltung durch den § 50a EStG das Ertragsteueraufkommen bei beschränkt Steuerpflichtigen.
Ein Steuerabzug nach § 50a EStG ist auch bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen. Auch von § 50a EStG erfasst, ist die Vergütung, die aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten resultiert.
Unser Dozent Malte Geils befasst sich daher im ersten Teil mit den Grundsätzen des § 50a EStG:
- Persönliche und sachliche Voraussetzung des § 50a EStG
- Die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz
- Betriebsausgaben und Werbungskosten
- Steuerabzug auf mehreren Stufen
Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 50a EStG führen bei Fehlern in der Beratung nicht selten zu Haftungsfällen. Daher ist eine intensive Auseinandersetzungen mit den einschlägigen Vorschriften unerlässlich. Schauen Sie daher rein und vermeiden Sie somit Haftungsfälle.
Lernen Sie unseren Dozenten Malte Geils im Video kennen:
Nach Abschluss dieses Seminarteils
- kennen Sie die wesentlichen BMF-Schreiben betreffend § 50a EStG, die Sie für Ihre tägliche Arbeit benötigen
- können Sie die Darbietungen der beschränkt Steuerpflichtigen in künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen einordnen
- wissen Sie, wann ein Steuerabzug bei der inländischen Verwertung von Darbietungen vorzunehmen ist
- sind Sie beratungssicher beim Steuerabzug von Lizenzgebühren, Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten
- kennen Sie die Besonderheiten bei der Sportlerleihe sowie bei der Software- und Datenbanküberlassung
- können Sie die Bemessungsgrundlage sowie den Steuersatz bestimmen
- wissen Sie, wann ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen oder Werbungskosten angesetzt werden können